Hinzu kommt, dass andere potenzielle Anbieter, welche die Ausschreibung dahin verstehen, dass ein Gesamtangebot verlangt wird, auf die Einreichung eines Angebots verzichten könnten, da sie nicht in der Lage sind, sowohl die Reinigungswagen als auch die Mehrzweckfahrzeuge zu liefern. Die Beschränkung des Wettbewerbs, die dies zur Folge hätte, widerspräche den vom BoeB verfolgten Zielen. Im vorliegenden Fall enthielt die Ausschreibung keine Ankündigung einer allfälligen Vergabe von zwei gesonderten Lieferaufträgen. Vielmehr wurde in Ziff. 13 der öffentlichen Ausschreibung sogar ein ausdrückliches Verbot von Teilangeboten statuiert.