Allein schon der Wortlaut der öffentlichen Ausschreibung lässt im vorliegenden Fall nicht klar auf eine von Anfang an bestehende Absicht schliessen, zwei getrennte Aufträge zu vergeben. Im Gegenteil erscheint die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei ein Gesamtangebot für beide Fahrzeugkategorien verlangt gewesen, nicht von vornherein unbegründet, sondern wird durch den Wortlaut der Ausschreibung vielmehr gestützt. Die öffentliche Ausschreibung der beiden Fahrzeugkategorien in einer gemeinsamen Publikation und vor allem die Umschreibung der verlangten