Nach Art. 18 Abs. 1 BoeB muss grundsätzlich jeder geplante Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, einzeln ausgeschrieben werden. Auf die in Art. 18 Abs. 2 BoeB als Ausnahme für bestimmte Auftraggeberinnen vorgesehene Möglichkeit, Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, gesamthaft in einer einzigen Publikation zu veröffentlichen, kann sich die Gruppe Rüstung jedenfalls nicht stützen. Allein schon der Wortlaut der öffentlichen Ausschreibung lässt im vorliegenden Fall nicht klar auf eine von Anfang an bestehende Absicht schliessen, zwei getrennte Aufträge zu vergeben.