2001 II Nr. 11 E. 2). Schliesslich kommt eine Aufteilung des Auftrags auch dann nicht in Frage, wenn darauf nicht vorgängig in der Ausschreibung aufmerksam gemacht worden ist (Art. 22 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 VoeB). c. Der Argumentation der Vergabestelle, sie habe von Anfang an beabsichtigt, die beiden Fahrzeugkategorien getrennt zu vergeben, ist entgegen zu halten, dass sie diesfalls die beiden Aufträge auch getrennt hätte ausschreiben sollen. Nach Art. 18 Abs. 1 BoeB muss grundsätzlich jeder geplante Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, einzeln ausgeschrieben werden.