Allein dieser Rechtsmangel müsse ohne weitere Prüfung und zum vornherein zur Aufhebung des Zuschlags führen. Demgegenüber hält die Vergabestelle in der Vernehmlassung fest, sie habe von Anfang an beabsichtigt, die beiden unter Ziff. 3 der öffentlichen Ausschreibung vom 22. Juni 2000 getrennt aufgeführten Fahrzeuge getrennt zu beschaffen. Mit dem Ausschluss der Zulässigkeit von Teilangeboten in Ziff. 13 habe sie lediglich vermeiden wollen, dass eine Unternehmung die Fahrzeuge und eine andere Anbieterin die Anbaugeräte liefere. Für jeden Fahrzeugtyp sollte ein Lieferant als Generalunternehmer in Erscheinung treten.