Die Beschwerdeführerin sieht im Umstand, dass die Vergabebehörde den Zuschlag bzw. die Zuschläge für die gemeinsam ausgeschriebenen Reinigungswagen einerseits und die Mehrzweckfahrzeuge inklusive Zubehör anderseits an zwei verschiedene Anbieterinnen erteilt hat, einen Verstoss gegen die Ausschreibungsbestimmungen. In der Ausschreibung sei keine Teilvergabe des Fahrzeuglieferauftrags für Reinigungswagen und Mehrzweckfahrzeuge vorgesehen gewesen. In Punkt 13 der Ausschreibung seien Teilangebote vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen worden. Allein dieser Rechtsmangel müsse ohne weitere Prüfung und zum vornherein zur Aufhebung des Zuschlags führen.