Die Gruppe Rüstung hat die Lieferung der Mehrzweckfahrzeuge an die M. AG, die ebenfalls ein Gesamtangebot gemacht hatte, vergeben, und den Zuschlag für die Lieferung der Reinigungswagen der A. AG erteilt, die ein Angebot ausschliesslich für die 11 Reinigungswagen eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin sieht im Umstand, dass die Vergabebehörde den Zuschlag bzw. die Zuschläge für die gemeinsam ausgeschriebenen Reinigungswagen einerseits und die Mehrzweckfahrzeuge inklusive Zubehör anderseits an zwei verschiedene Anbieterinnen erteilt hat, einen Verstoss gegen die Ausschreibungsbestimmungen.