Art. 3 Abs. 1 Bst. e BoeB). Vorliegend geht es um die Beschaffung von «Arbeitsmaschinen für Militärflugplätze» (Reinigungswagen und Mehrzweckfahrzeuge für den Unterhalt der Flugplätze). Diese fallen unter die Güter, die auf der Liste gemäss Anhang 1 Annex 1 zum ÜoeB aufgeführt sind. GemässKap. 87 dieser Liste unterstehen Zugmaschinen, Automobile, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge dem Abkommen; ausgenommen sind einzig gepanzerte Fahrzeuge, schwere Lastwagen, Motorräder und Anhänger. Die Vertreter der Gruppe Rüstung haben im Übrigen an der Verhandlung vom 24. Mai 2002 ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den zu beschaffenden Arbeitsmaschinen um ziviles