Die Gruppe Rüstung sei anzuweisen, den Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Fällung eines neuen Vergabeentscheids an die Gruppe Rüstung zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Vergabe der Reinigungswagen für Flugplätze rechtswidrig sei. Aus den Erwägungen: 1.a. Die Eintretensvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) sind bezüglich Art und Umfang des Auftrags bzw. Auftragswerts erfüllt.