- Die nachträgliche Erweiterung der ausgeschriebenen Leistungen als Änderung des Beschaffungsgegenstandes im Rahmen von Verhandlungen erweist sich submissionsrechtlich als nicht haltbar (E. 5). - Es verstösst gegen die Ausschreibungsunterlagen, wenn der Zuschlag einem Gegenstand erteilt wird, der gar nicht getestet worden ist. Ein Zuschlag ist nur an ein Angebot zu erteilen, das bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen entspricht (E. 6). - Die Aufhebung einer Zuschlagsverfügung durch die BRK hat in der Regel die Rückweisung der Sache an die Auftraggeberin zur Folge.