Die geforderte Leistung muss klar und eindeutig umschrieben sein (E. 2b und c). - Gewichtung der Zuschlagskriterien. Es verstösst gegen das Transparenzgebot, wenn die relative Wichtigkeit der einzelnen Zuschlagskriterien (Bewertungsmatrix) nicht präzise bekannt gegeben und deren Gewichtung im Verlauf des Verfahrens ohne klare schriftliche Mitteilung geändert wird, indem bestimmten Kriterien abweichend von der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Reihenfolge im Rahmen der Bewertung das gleiche Gewicht zukommt (E. 3 und 4).