Öffentliche Beschaffung im selektiven Verfahren. Geltungsbereich des ÜoeB bzw. BoeB. Gesamt- und Teilangebot. Transparenzprinzip in Bezug auf die Zuschlagskriterien. Nachträgliche Leistungsänderung. Verstoss gegen die Ausschreibungsunterlagen. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK) in der Sache. - Die Beschaffung von Arbeitsmaschinen für Militärflugplätze durch den Bund untersteht dem ÜoeB bzw. BoeB (E. 1a). - Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Vergabestelle, ob sie einen Auftrag als Ganzes ausschreiben oder Teilaufträge bilden will. Die geforderte Leistung muss klar und eindeutig umschrieben sein (E. 2b und c).