{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 18\nworden. Richtigerweise hätte ihr Angebot zu dem Zeitpunkt, zu dem feststand,\ndass sie nicht in der Lage war, das verlangte Testfahrzeug zur Verfügung zu\nstellen, von der weiteren Vergabe ausgeschlossen werden müssen.\n7.a. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vergabestelle\ndurch die unzureichende Bekanntgabe der relativen Gewichtung der\nZuschlagskriterien und die nachträgliche Gleichgewichtung der Lebenswegbzw. Fullservicekosten mit den Beschaffungskosten gegen das Gebot der\nTransparenz verstossen hat. Sodann ist auch die nachträgliche Erweiterung\ndes Beschaffungsgegenstands um die Option für den Fullservice nicht\nrechtmässig. Schliesslich hat die Vergabestelle, indem sie einem Fahrzeug den\nZuschlag erteilt hat, das von ihr gar nie getestet worden ist, gegen ihre eigenen\nAusschreibungsbedingungen verstossen und überdies das Gebot, einen\nZuschlag nur an ein Angebot zu erteilen, das bei der Öffnung den wesentlichen\nAnforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entspricht,\nmissachtet sowie das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Beschwerde ist\ndemnach gutzuheissen und die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben.\nb. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission\nim Falle einer Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst oder weist\ndie Sache mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück. In\nAnbetracht des grossen Ermessensspielraums, der der Vergabebehörde\nzukommt, hat die Aufhebung einer Zuschlagsverfügung durch die\nRekurskommission in der Regel die Rückweisung an die Auftraggeberin\nzur Folge. Ein Entscheid in der Sache selbst erfolgt lediglich dann, wenn der\nSachverhalt vollständig erstellt ist und bloss eine Anbieterin für den Zuschlag\nin Frage kommt (Entscheid der BRK vom 16. August 1999, veröffentlicht in VPB\n64.29 E. 6). Hingegen kann es nicht Sache der Rekurskommission sein, anstelle\nder Vergabestelle eine eigene Bewertung der Angebote vorzunehmen.\nc. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, welche es der\nRekurskommission ermöglichen würden, einen Entscheid in der Sache selbst\nzu treffen, indessen erfüllt, da aufgrund des Umstands, dass der von der A. AG\nofferierte Reinigungswagen nicht den Ausschreibungsbedingungen entspricht\nund somit vom Verfahren auszuschliessen gewesen wäre (E. 6 vorne), einzig\nnoch das Angebot der Beschwerdeführerin für den Zuschlag in Frage kommen\nkann. Die andern Teilnehmerinnen der in Frage stehenden Submission haben\nden erfolgten Zuschlag nicht angefochten, sondern sich mit ihm abgefunden;\nsie fallen für die Auftragsvergabe daher ausser Betracht (vgl. Entscheid\nder Rekurskommission vom 16. August 1999, a.a.O., E. 6). Der Zuschlag für\ndie Lieferung der Reinigungswagen ist mithin der Beschwerdeführerin zu\nerteilen.\n\n19\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.86 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 26. Juni 2002 in Sachen B. AG [BRK 2002-004]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 714\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}