{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 17\nda weder die serienmässige Herstellung noch die Markteinführung verlangt\nwerden. Von der A. AG wurde jedoch ein Fahrzeugtyp angeboten, der sich\nerst im Entwicklungsstadium befand, während als Versuchsfahrzeug ein\nseit Jahren serienmässig hergestelltes Fahrzeug zur Verfügung gestellt\nwurde. Getestet und letztlich auch bewertet wurde somit nicht das zu\nbeschaffende Fahrzeug, sondern das Vorgängermodell. Daran ändert auch die\nTatsache nichts, dass nach Angaben der Vergabestelle alle während den Tests\ngemessenen Werte (des Vorgängermodells) in die Evaluation eingeflossen sind,\nhingegen Evaluationskriterien, welche anhand der technischen Beschreibung\n(des Typs 2500) beurteilt werden konnten (z. B. Hochentleerung, Fahrverhalten\nund Beleuchtung), korrigiert und in die Schlussbewertung aufgenommen\nworden sind. Die A. AG anerkennt in ihrer Offerte selbst, dass das angebotene\nund das getestete Fahrzeug nicht vollumfänglich übereinstimmen. Der Typ\nA. 2500 unterscheidet sich vom Vorgängermodell A. 2200 namentlich in Bezug\nauf den Motor, die Lenkung (Vierradlenkung statt Hinterradlenkung) und die\ngeänderte Anordnung des Saugmundes. Dabei handelt es sich durchaus um\nkonzeptionelle Änderungen. Wären die Fahrzeuge identisch, ergäbe auch die\nWeiterentwicklung letztlich keinen Sinn. Die Vergabestelle geht davon aus,\ndass die Weiterentwicklung in jedem Fall eine Verbesserung darstelle und zu\neiner Nutzwertsteigerung führe. Dies ist indessen lediglich eine Annahme und\nnicht eine aufgrund durchgeführter Erprobungen gesicherte Erkenntnis. Es\nkann auch das Gegenteil eintreten.\nDurch die Tatsache, dass nicht das zu beschaffende Fahrzeug selbst, sondern\ndas Vorgängermodell im Einsatz erprobt wurde, hat die Vergabestelle klar\ngegen die in den Ausschreibungsunterlagen statuierte Bedingung, es müsse\nein Versuchsfahrzeug «in der selben Konfiguration, wie sie in der Serie\ngeliefert werden», zur Verfügung gestellt werden, verstossen. Überdies\nentspricht das Vorgehen der Vergabestelle, ein anderes Fahrzeug als das\neffektiv zu Beschaffende zu testen, auch nicht dem Transparenzgrundsatz.\nDies gilt namentlich auch für die (nachträglich korrigierte) Bewertung des\nFahrzeuges der A. AG, bei der teilweise das alte, tatsächlich getestete Fahrzeug\nund teilweise das weiterentwickelte neue Modell (aufgrund der technischen\nBeschreibung) berücksichtigt wurden.\nDie Vergabestelle hat ferner gegen die in Art. XIII Ziff. 4 Bst. a ÜoeB enthaltene\nVerpflichtung verstossen, einen Zuschlag nur an ein Angebot zu erteilen, das\nbei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder\nder Vergabeunterlagen entspricht (vgl. Entscheid der BRK vom 22. Januar\n2001, veröffentlicht in VPB 65.78 E. 3a mit Hinweisen). Das Vorgehen der\nVergabestelle bedeutet zudem eine Ungleichbehandlung der Anbietenden\n(Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB). Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie\nim Hinblick auf die stattfindenden Tests der Fahrzeuge bei der Truppe, die\nEntwicklung des Reinigungsfahrzeugs anderen Produkten extra vorgezogen\nhabe. Sie war dadurch in der Lage, für die Truppenversuche ein Testfahrzeug\nder Null-Serie zur Verfügung zu stellen. Die A. AG hingegen verfügte zum\nmassgebenden Zeitpunkt nicht über das verlangte Testfahrzeug. Durch den\nUmstand, dass es ihr entgegen den klaren Vorgaben gestattet wurde, einen\nvom offerierten Fahrzeug in mehreren Punkten abweichenden «alten» Typ für\ndie Truppenversuche zu stellen, ist sie von der Vergabestelle gegenüber den\nanderen Anbietern eindeutig in wettbewerbsverfälschender Weise bevorzugt\n\n"}