{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 16\ndurch Veränderungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung,\nBevölkerungsschutz und Sport - verstösst auch gegen diese Bestimmungen und\nerweist sich submissionsrechtlich als nicht haltbar.\n6. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das von der A. AG\nofferierte Reinigungsfahrzeug hätte bei der Vergabe nicht berücksichtigt\nwerden dürfen, weil es gar nicht den Ausschreibungsbedingungen\nentsprochen habe.\na. Die Anbietenden hatten pro Kategorie ein Fahrzeug für den\nTruppenversuch und die technische Erprobung zur Verfügung zu stellen.\nIn den Ausschreibungsunterlagen wurde ein Versuchsfahrzeug «in der\nselben Konfiguration, wie sie in der Serie geliefert werden», verlangt.\nDie Erprobung der offerierten Reinigungswagen erfolgte während den\nKalenderwochen 47 und 48/2000, d. h. vom 13. bis 24. November 2000 auf\ndem Flugplatz Interlaken. Von der Beschwerdeführerin wird in diesem\nZusammenhang bemängelt, dass die Vergabestelle mit dem A. 2500 einen\nFahrzeugtyp gewählt habe, der zum Zeitpunkt des Truppentests der Fahrzeuge\nnoch nicht einmal als Prototyp existiert habe und somit anlässlich des Tests\nnicht zur Begutachtung und Erprobung zur Verfügung gestanden habe.\nGetestet worden sei nur der A. 2200. Die Vergabestelle habe damit gegen\ndie Ausschreibungsbedingungen und die Grundsätze der Gleichbehandlung\nund der Transparenz verstossen.\nb. Die A. AG führt im Begleitschreiben zu ihrer Offerte aus, beim\nangebotenen Strassenkehrfahrzeug A. 2500 handle es sich um ein\nweiterentwickeltes Produkt, das ab Mitte 2001 lanciert werde. Das zur\nVorführung bestimmte Fahrzeug würde demnach nicht vollumfänglich der\nangebotenen Maschine entsprechen. Als Vorführmaschine war der Typ A. 2200\nvorgesehen. Mit diesem Fahrzeug nahm die A. AG am Truppenversuch teil;\nes wurde für truppentauglich erklärt mit der Auflage, dass die Kipphöhe des\nKehrgutbehälters für Abfallcontainer und Schuttmulden geeignet ist.\nDie Vergabestelle vertritt den Standpunkt, beim A. 2500, der den Zuschlag\nerhalten habe, handle es sich lediglich um eine Weiterentwicklung desselben\nFahrzeugs und nicht um ein neues Fahrzeug. Die Unterschiede der Typen 2200\nund 2500 würden nicht im Konzept, sondern in den Details liegen. Die für das\nReinigungsergebnis relevanten Komponenten wie Besen, Saugsystem inklusive\nVentilator und Saugmund seien bei beiden Typen baugleich. Lediglich die\nAnordnung des Saugmundes sei unterschiedlich. Es sei anzunehmen, dass der\nneue Motor, welcher die Abgasvorschriften nach EURO III erfülle, weniger\nTreibstoff verbrauche als der mit dem Modell 2200 getestete. Die Auskipphöhe\nsei auch beim Modell 2200 als Option erhältlich. Das getestete Fahrzeug\nhabe sich zum Zeitpunkt der Testung in Weiterentwicklung befunden. Die\nAuswirkungen der Weiterentwicklung seien für die Vergabestelle absehbar\nund bekannt gewesen.\nc. In den Ausschreibungsunterlagen verlangt wurden ein\nVersuchsfahrzeug «in der selben Konfiguration, wie sie in der Serie geliefert\nwerden» sowie «die Garantie, dass die erprobten Fahrzeuge 2002 noch\nhergestellt werden, bzw. in der erprobten Konfiguration noch geliefert\nwerden können». Durch diese Bedingungen wurde jedenfalls das Angebot\neines als (ausgereiften) «Prototyp» bestehenden Fahrzeugs - wie es die\nBeschwerdeführerin mit dem «B. 2002» offeriert hat - nicht ausgeschlossen,\n\n"}