{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 15\nÜoeB bestimmt, dass sämtliche Änderungen der Kriterien und technischen\nAnforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern schriftlich\nmitzuteilen sind.\nDie Rekurskommission hatte schon verschiedentlich Gelegenheit, sich\nzur Frage von Verhandlungen zu äussern, namentlich mit Bezug auf die\nFormen, die dabei einzuhalten sind, sowie hinsichtlich der Zulässigkeit von\nÄnderungen, welche die Anbieter an ihrem Angebot (Preis oder Leistung)\nangebracht haben (Entscheide der BRK vom 16. August 1999, veröffentlicht in\nVPB 62.17 E. 4, vom 29. April 1998, veröffentlicht in VPB 62.80 E. 2, vom 29. Juni\n1998, veröffentlicht in VPB 63.15 E. 4 und vom 26. April 2000, veröffentlicht in\nVPB 64.62 E. 3).\nDagegen hatte die BRK sich in ihrer bisherigen Rechtsprechung noch nie mit\nder Bedeutung und Tragweite von Art. XIV Ziff. 4 Bst. b ÜoeB zu befassen.\nAuch vorliegend ist es nicht erforderlich, dass sich die Rekurskommission zur\nFrage äussert, ob und in welchem Ausmass eine Änderung von Kriterien und\ntechnischen Anforderungen seitens der Vergabebehörde möglich ist. Denn\nim vorliegenden Fall hat die Vergabestelle im Rahmen der Verhandlungen\nnicht nur die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung verändert, indem den\nLebensweg- bzw. Fullservicekosten für den Zuschlag neu dasselbe Gewicht\nwie den Beschaffungskosten zukommen sollte (vgl. E. 4d vorne), sondern\nsie hat überdies eine nachträgliche Leistungsänderung bzw. -erweiterung\nverlangt, indem nun zusätzlich auch die Fullservicekosten verbindlich zu\nofferieren waren und die Vergebung des Fullservices zumindest als Option\nvorgesehen wurde. Eine solche Änderung des Beschaffungsgegenstandes\nim Rahmen von Verhandlungen geht so oder so klar über die in Art. XIV\nZiff. 4 Bst. b ÜoeB für zulässig erklärten Änderungsmöglichkeiten bezüglich\nKriterien und technische Anforderungen hinaus. Zu beachten ist in diesem\nZusammenhang auch Art. IX Ziff. 6 Bst. a ÜoeB, wonach die öffentliche\nBekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung u. a. Angaben «über Art\nund Menge der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich\nOptionen für zusätzliche Mengen, sowie wenn möglich eine Schätzung des\nZeitpunktes, zu dem solche Optionen ausgeübt werden», enthalten müssen.\nFür das Bundesrecht umgesetzt wird diese staatsvertragliche Vorgabe im\nAnhang 4 zur VoeB, der die Mindestangaben für die öffentliche Ausschreibung\neines Auftrags im offenen oder selektiven Verfahren aufführt. In Ziff. 4 Bst. b\nwird die Angabe von «Gegenstand und Umfang des Auftrags, einschliesslich\nOptionen für zusätzliche Mengen sowie - wenn möglich - Schätzung des\nZeitpunktes, in dem solche Optionen ausgeübt werden» verlangt. Die von\nder Vergabestelle im vorliegenden Fall vorgenommene nachträgliche\nErweiterung der ausgeschriebenen Fahrzeuglieferungen um den Fullservice\nfür 20 Jahre bzw. die entsprechende Option - offensichtlich begründet\n\n"}