{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 14\nMit ihrem Vorgehen hat die Vergabestelle gegen den Sinn von Art. 21 Abs. 2\nBoeB und gegen das Transparenzgebot verstossen und vergaberechtswidrig\ngehandelt.\n5.a. Die Beschwerdeführerin erachtet es des Weiteren als willkürlich,\nwenn die Vergabestelle die Lebenswegkosten mit den erst im Nachhinein\nverlangten Fullservicekosten gleichsetze, den Fullservice aber gar nicht\nvergebe. Insofern stellten die Fullservicekosten ein sachfremdes Kriterium\ndar. Die Vergabestelle weist demgegenüber darauf hin, dass der Fullservice im\nmit der A. AG ausgehandelten Vertrag als Option verbindlich festgehalten\nsei. Die Vergabestelle könne, befristet bis am 31. Mai 2003, jederzeit die\nErfüllung des Fullservices verlangen. Es bestehe somit durchaus die Absicht,\ndie Instandhaltung der Fahrzeuge mit dem Fullservice zu gewährleisten.\nb. Fest steht, dass die Vergabe der Fullservice-Leistungen anfänglich\nnicht Gegenstand der vorliegenden Submission war. Sowohl die öffentliche\nAusschreibung als auch die Offertanfrage vom 4. September 2000\nsahen als Leistungsinhalt ausschliesslich die Lieferung von insgesamt\n30 Arbeitsmaschinen für Militärflugplätze vor. In der Offertanfrage vom\n4. September 2000 verlangte die Vergabestelle in Ziff. 7 zwar Angaben zu\nden «Lebenswegkosten (ohne Amortisation und Versicherungen) auf eine\nNutzungsdauer von 20 Jahren bei durchschnittlich 60 Betriebsstunden/Jahr».\nUnterhaltsleistungen als Leistungsinhalt wurden aber nicht erwähnt.\nSowohl die Beschwerdeführerin als auch die A. AG machten in ihren\nOfferten denn auch nähere Angaben zu den Lebenswegkosten, jedoch\nklarerweise nicht im Sinn eines entsprechenden Angebots, sondern im\nHinblick auf das entsprechende Zuschlagskriterium. Mit Schreiben vom\n8. Mai 2001 verlangte die Vergabestelle dann verbindliche Angaben bezüglich\nFullservicekosten. In den beigelegten Technischen Anforderungen wurde\ndas geforderte Fullserviceangebot in Bezug auf die verlangten Leistungen\ndetailliert umschrieben. Zu offerieren war ein Fullservice für eine geplante\nNutzungsdauer von 20 Jahren bei 240 Einsatzstunden/Jahr (Fahrzeug). Sowohl\ndie Beschwerdeführerin als auch die A. AG unterbreiteten der Vergabestelle\nzunächst mit Offerten vom 6. bzw. 5. Juni 2001 und dann mit bereinigten\nOfferten (Nachträgen) vom 22. Oktober 2001 das verlangte Fullserviceangebot.\nInsofern hat die Vergabestelle die öffentlich ausgeschriebenen Leistungen im\nRahmen von Verhandlungen nachträglich um den Fullservice oder jedenfalls\ndie entsprechende Option geändert bzw. erweitert. Es stellt sich die Frage, ob\ndiese Erweiterung des Beschaffungsgegenstands - es geht immerhin um die\nzusätzliche Vergabe von Dienstleistungen mit einem Auftragswert von mehr\nals Fr. 500’000.- (gemäss Angebot der A. AG) - zulässig war.\nc. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a BoeB darf die Vergabestelle mit den\nAnbietenden Verhandlungen führen, wenn in der Ausschreibung darauf\nhingewiesen wird. In Ziff. 16 der öffentlichen Ausschreibung blieben\nVerhandlungen vorliegend ausdrücklich vorbehalten. Das BoeB äussert\nsich zur Frage, was Gegenstand bzw. Inhalt von Verhandlungen sein kann,\nnicht. Art. 26 VoeB regelt ausschliesslich das zur Anwendung gelangende\nVerfahren. Hingegen enthält Art. XIV ÜoeB nähere Angaben zum Ziel von\nVerhandlungen. Diese sollen gemäss Ziff. 2 hauptsächlich dazu dienen,\nStärken und Schwächen der Angebote zu erkennen. Art. XIV Ziff. 4 Bst. b\n\n"}