{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 13\nentsprechen, und die Gewichtung der beiden Kostenelemente als Gesamtes mit\n50% würde dennoch beibehalten. Der Manipulationsspielraum, über den die\nVergabebehörde verfügt, ist offensichtlich.\nd. Die nach dem Truppenversuch im Wettbewerb verbliebenen\nAnbietenden wurden mit Schreiben der Vergabestelle vom 8. Mai 2001\naufgefordert, ihre Offerten zu aktualisieren. Zusätzlich wurden von ihnen\nverbindliche Angaben über die Fullservicekosten verlangt. Aus der mit\n«Technische Anforderungen für Mehrzweckfahrzeug (bzw. Reinigungswagen)\nfür Militärflugplätze» betitelten Beilage zum Schreiben konnten sie\nentnehmen, dass die angebotenen Fullservicekosten verbindlich sein müssten\nund zu den Fahrzeug-Beschaffungskosten addiert würden. Die so errechneten\nGesamtkosten seien massgebend für die Typenwahl. Die Vergabestelle ist\noffensichtlich der Auffassung, dass die Anbietenden aus dieser Angabe\nden Schluss hätten ziehen müssen, dass den Fullservicekosten nun das\ngleiche Gewicht zukomme wie den Beschaffungskosten, d. h. dass sie die\nÄnderung der ursprünglichen Rangfolge der Zuschlagskriterien hätten\nerkennen müssen. Die Vergabestelle widerspricht sich, wenn sie in der Duplik\nausführt, die Wichtigkeit der Lebens- oder der Fullservicekosten sei während\nder gesamten Beschaffungsdauer gleich geblieben, es handle sich um das\ndrittwichtigste Kriterium. Tatsächlich aber misst sie dem zweiten und dem\ndritten Zuschlagskriterium im Rahmen des Kriterienkatalogs im von ihr\nverwendeten Gewichtungssystem mit je 25% das gleiche Gewicht zu. Mithin\nhat die Vergabestelle die Gewichtung der Zuschlagskriterien im Verlaufe des\nVerfahrens geändert. Im vorliegenden Fall spielt es für die Zuschlagserteilung\neine erhebliche Rolle, ob dem Beschaffungspreis das gleiche oder aber ein\nhöheres Gewicht als den Lebensweg- oder Fullservicekosten zukommt.\ne. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vergabestelle gleich mehrfach gegen\ndas Transparenzgebot verstossen hat. Zunächst hat sie die relative Wichtigkeit,\ndie sie den einzelnen Zuschlagskriterien beizumessen beabsichtigte, den\nAnbietenden nicht mit ausreichender Präzisierung bekannt gegeben. Die\nblosse Angabe der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit genügt nicht,\num der Gefahr von Missbrauch und Manipulation seitens des Auftraggebers\nwirksam zu begegnen. Jedenfalls hätte die Bewertungsmatrix, die von der\nVergabestelle verwendet wurde, in den Ausschreibungsunterlagen offen gelegt\nwerden müssen. Ihr hätten die Anbietenden die verbindliche Gewichtung\nder Zuschlagskriterien entnehmen können. Ein weiterer Verstoss gegen\ndas Transparenzprinzip liegt in der Tatsache, dass die Vergabestelle den\nBeschaffungskosten und den Lebensweg- bzw. Fullservicekosten abweichend\nvon der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Reihenfolge im\nRahmen der Bewertung das gleiche Gewicht beimass. Art. XIV Ziff. 4 Bst. b\nÜoeB gestattet zwar das nachträgliche Ändern der Kriterien im Rahmen\nvon Verhandlungen mit den Anbietern, sofern diesen die Änderungen\nschriftlich mitgeteilt werden (zur Geltung dieser Bestimmung vgl. allerdings\nE. 5c hiernach). Diese Mitteilung der Kriterienänderung müsste indessen\nauf jeden Fall genügend klar erfolgen. Aus dem Hinweis der Vergabestelle,\ndass die Fullservicekosten verbindlich zu offerieren seien und zu den\nBeschaffungskosten addiert würden, mussten die Anbietenden jedenfalls\nnicht zwingend schliessen, dass die in den Ausschreibungsunterlagen bekannt\ngegebene Rangfolge aufgehoben war und beiden Kriterien nun die gleiche\nBedeutung bzw. das gleiche Gewicht zukam.\n\n"}