{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 11\nZuschlagskriterien Zugehörigkeit Gewicht. 1 Gewicht. 2 Gewicht. 3 Resultat Rangfolge\nErfüllungsgrad techn. Anford. Nutzen Nutzen Technik 98% 36.75% 1\nMarkteinführung der Modelle Nutzen Nutzen Technik 2% 0.75% 8\nTotal Nutzen Technik 75% 100%\nServicestellen, Kundendienst etc. Nutzen Nutzen Kommerz 30% 3.75% 4\nAktzeptierung Vertragsbed. Nutzen Nutzen Kommerz 30% 3.75% 4\nErsatzteilgarantie Nutzen Nutzen Kommerz 25% 3.125% 6\nVollständ. Offerte Nutzen Nutzen Kommerz 15% 1.875% 7\nTotal Nutzen Kommerz 25% 100%\nTotal Nutzen 50% 50% 100%\nBeschaffungskosten Kosten Beschaffung 50% 100% 25% 2\nLebenswegkosten (Betriebskosten) Kosten Betrieb 25% 2\nTotal Kosten 50%\n100%\n12\nDie Beschwerdeführerin rügt, es sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen,\nwelches - z. B. prozentuale - Gewicht den einzelnen Zuschlagskriterien\nzugekommen sei. Dies verletze den Grundsatz der Transparenz. Die erst\nim nachhinein vorgenommene Festsetzung des Gewichtungsmassstabs öffne\ndagegen Missbrauch durch die Vergabebehörde Tür und Tor.\nc. Nach der dargestellten Rechtsprechung der Rekurskommission\n(E. 3/a vorne) sind die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien\nsowie die Beurteilungsmatrix, sofern eine solche Verwendung findet,\nin den Ausschreibungsunterlagen zu publizieren. Andernfalls verletzt\ndie Vergabestelle den Transparenzgrundsatz. Im vorliegenden Fall\nhat die Vergabestelle vorgängig weder die präzise Gewichtung der\neinzelnen Zuschlagskriterien noch die Bewertungsmatrix, die sie\ndem Nutzwertvergleich vom 6. November 2001 zugrunde gelegt hat,\nbekannt gegeben. Die Ausschreibungsunterlagen selbst enthalten\nausschliesslich die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung.\nAngaben bezüglich einer numerischen Gewichtung der einzelnen\nZuschlagskriterien (in Prozenten oder Punkten) fehlen genauso wie\nAngaben zum Auswertungssystem (mit Ausnahme des Hinweises auf\ndie Nutzwertanalyse in Ziff. 1 der Anlage II zur Offertanfrage). Der\nBeschwerdeführerin ist daher beizupflichten, wenn sie geltend macht, sie\nhabe aufgrund der Ausschreibungsunterlagen lediglich Kenntnis von den\nZuschlagskriterien gehabt, nicht aber vom eigentlichen Auswertungssystem.\nFolglich habe sie diesem auch nicht zustimmen können. Der Hinweis, die\nZuschlagskriterien würden in der Form einer Nutzwertanalyse beurteilt,\nvermag die Bekanntgabe der Gewichtung der einzelnen Kriterien nicht zu\nersetzen.\nDie Vergabestelle weist darauf hin, dass bei der von der Beschwerdeführerin\nschon bei der erstmaligen Bekanntgabe des Leistungsgegenstands verlangten\nOffenlegung sämtlicher Haupt- und Subkriterien inklusive Gewichtung und\nBewertungsschemen eine nachfolgende Anpassung oder - wie im vorliegenden\nFall - Präzisierung der Zuschlagskriterien unzulässig würde. Bei acht zur\nAnwendung gelangenden Kriterien sei der Handlungsspielraum für die\nGewichtung klein, zumal bei der Anwendung der Kosten-Nutzen-Analyse,\nbei welcher Kosten und Nutzen einer Beschaffung einander im Verhältnis 1:1\ngegenübergestellt würden, die Kostenelemente zusammen zwingend mit\n50% zu gewichten seien. Bezüglich dieser Argumentation ist festzustellen,\ndass die Gewichtung der Beschaffungskosten und der Betriebskosten\n(Lebensweg- oder Fullservicekosten) mit je 25% keineswegs zwingend\nist. Die identische Gewichtung der beiden Kriterien steht vielmehr im\nWiderspruch zum ursprünglich in den Ausschreibungsunterlagen bekannt\ngegebenen Kriterienkatalog. Darin rangieren die Beschaffungskosten\nvor den Lebenswegkosten an zweiter Stelle (vgl. E. 4/a vorne). Die\nReihenfolge wurde dabei ausdrücklich nach Wichtigkeit festgelegt, was\n- wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - erfordert, dass den\nBeschaffungskosten ein grösseres Gewicht zukommen muss als den\nLebenswegkosten. Diesem Erfordernis würde z. B. auch eine Gewichtung der\nbeiden Kriterien im Verhältnis von 30% zu 20% oder sogar von 35% zu 15%\n\n"}