{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 9\nvom 27. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 65.10 E. 4a). Dies schliesst auch die\nBekanntgabe allfälliger Unterkriterien sowie der Bewertungsmatrix an die\nAnbieter ein, soweit solche zusätzlichen Hilfsmittel im konkreten Fall zur\nAnwendung gelangen (Entscheid der Rekurskommission vom 3. September\n1999, veröffentlicht in VPB 64.30 E. 3a; Peter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen\nzum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Rz. 11.2). Die erfolgte\nFestsetzung der massgeblichen Beurteilungskriterien und Unterkriterien\nfür die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ist bei der\nZuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter verbindlich und\nschränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei\nder Bestimmung des auszuwählenden Angebotes ein (Peter Galli / Daniel\nLehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der\nSchweiz, Zürich 1996, Rz. 467; Gauch / Stöckli, a.a.O., Rz. 11.4).\nb. Welches das im konkreten Geschäft wirtschaftlich günstigste\nAngebot gemäss den in der Ausschreibung bzw. den den Anbietern nach der\nPräqualifikation zugestellten Unterlagen angeführten Zuschlagskriterien\nist, entscheidet die Auftraggeberin, nachdem sie die verschiedenen\nAngebote nach Art. 25 VoeB in technischer und rechnerischer Hinsicht so\nweit bereinigt hat, dass sie objektiv vergleichbar sind (Galli / Lehmann /\nRechsteiner, a.a.O., Rz. 467). Sodann werden die verschiedenen Angebote\nanhand der Zuschlagskriterien geprüft (Art. 25 VoeB), wobei diese Prüfung -\nentsprechend dem Grundsatz der Transparenz - dokumentiert werden muss\nund nachvollziehbar sein soll (vgl. den Entscheid der Rekurskommission vom\n25. August 2000, veröffentlicht in VPB 65.9 E. 2a sowie die unveröffentlichten\nEntscheide vom 25. August 1999 in Sachen B.P. [BRK 1999-004], E. 2d, und\nvom 4. Februar 1999 in Sachen A.B.W. [BRK 1998-012] E. 3b/bb). Durch\ndie Wahl der Reihenfolge der Zuschlagskriterien in der Ausschreibung\nbringt die Vergabebehörde deren Bedeutung für den Zuschlag definitiv\nzum Ausdruck (Art. 21 Abs. 2 BoeB und Galli / Lehmann / Rechsteiner, a.a.O.,\nRz. 467; vgl. auch BGE 125 II 101 E. 7c; Entscheid der Rekurskommission\nvom 4. Februar 1999, a.a.O., E. 3b/cc). Dadurch wird das der Vergabestelle\nzustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebots\neingeschränkt, wobei trotzdem noch ein erheblicher Ermessensspielraum\nverbleibt (Entscheide der Rekurskommission vom 3. September 1999 und\nvom 28. August 2000, veröffentlicht in VPB 64.30 E. 3a bzw. VPB 65.9 E. 2a;\nGalli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 467).\nc. Der Grundsatz der Transparenz erfordert überdies, dass die\nVergabebehörde die Angebote nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien\nbeurteilt. Werden bekannt gegebene Kriterien ausser Acht gelassen, die\nBedeutungsfolge umgestellt, andere Gewichtungen vorgenommen oder\nzusätzliche Kriterien herangezogen, die nicht bekannt gegeben worden\nsind, handelt die Auftraggeberin vergaberechtswidrig (Entscheide der\nRekurskommission vom 3. September 1999, a.a.O., E. 3c und vom 5. Juli 2001,\nveröffentlicht in VPB 65.94, E. 6a).\n4.a. Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle in Ziff. 10 der Offertanfrage\nvom 4. September 2000 die Zuschlagskriterien (Reihenfolge nach Wichtigkeit)\nfür die Evaluation wie folgt festgelegt:\n1. Erfüllungsgrad der Technischen Anforderung\n2. Beschaffungskosten\n\n10\n3. Lebenswegkosten\n4. Servicestellen, Kundendienst und Garantiebedingungen\n5. Akzeptierung des Vertragsentwurfs\n6. Ersatzteilgarantie gemäss Anlage I und II, Ziff. 5.1\n7. Vollständigkeit der Offerte\n8. Markteinführung der Modelle gemäss Produktebeschrieb erfolgt\nDie Vergabebehörde macht geltend, die Beschwerdeführerin habe darauf\nverzichtet, innert der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von\n20 Tagen seit der Eröffnung der Offertanfrage Beschwerde zu erheben.\nDamit habe sie ihre Zustimmung zu den Zuschlagskriterien und zum\nAuswertungssystem erteilt. Die Ausschreibungsunterlagen (Offertanfrage)\nseien rechtkräftig und für die Evaluation des wirtschaftlich günstigsten\nAngebots massgebend.\nNach der Rechtsprechung der Rekurskommission stellen die\nAusschreibungsunterlagen indessen keine selbständig anfechtbaren\nVerfügungen im Sinne von Art. 29 BoeB dar; Mängel in den\nAusschreibungsunterlagen sind nicht selbständig, sondern mit dem\nnächstfolgenden Verfahrensschritt, der in eine Verfügung nach Art. 29 BoeB\nmündet, anfechtbar (Entscheid vom 16. November 2001 in Sachen P. AG\n[BRK 2001-011], E. 3c; Entscheid vom 5. Juli 2001, a.a.O., E. 3b). Demnach\nkönnen auch der Kriterienkatalog bzw. die Zuschlagskriterien als solche\nund ihre Gewichtung (noch) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nsein. Daran vermag auch der Umstand, dass die Vergabebehörde die\nAusschreibungsunterlagen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat,\nnichts zu ändern.\nb. Gemäss Angaben der Gruppe Rüstung wurden die Zuschlagskriterien\nfür die Bewertung der Angebote folgendermassen gewichtet:\n\n"}