{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 8\ngrundsätzlich um zwei verschiedene Aufträge handelte, und Gesamtangebote\nwohl erwünscht, aber nicht zwingend verlangt waren. Dementsprechend war\ndie Vergabebehörde befugt, die Lieferungen auch ohne eine entsprechende\nAnkündigung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VoeB getrennt zu vergeben. Die wie\nausgeführt unklare und missverständliche Formulierung der Ausschreibung\nallein stellt im vorliegenden Fall keinen derart schwerwiegenden\nRechtsmangel dar, der notwendigerweise zur Aufhebung der beiden\nTeilvergaben führen müsste. Die Rekurskommission ruft an dieser Stelle\nfreilich in Erinnerung, dass es Sache der Vergabebehörden ist, die Grundsätze\nder Transparenz und der Nichtdiskriminierung einzuhalten. In einer\nvergleichbaren Situation wie im vorliegenden Fall ist es entsprechend\nwünschbar, wenn die Vergabebehörde entweder zwei verschiedene\nAusschreibungen vornimmt, sofern sie zwei verschiedene Zuschläge\nvorzunehmen gedenkt (gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die beiden\nAufträge auch gesamthaft vergeben werden können), oder aber für zwei\nverschiedene Aufträge eine einzige Ausschreibung veröffentlicht, indes mit\ndem klaren und unmissverständlichen Hinweis in der Ausschreibung oder in\nden Ausschreibungsunterlagen, dass es sich um zwei verschiedene Aufträge\nhandelt.\n3. Art. 21 Abs. 1 BoeB bestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste\nAngebot den Zuschlag erhält. Dieses wird ermittelt, indem verschiedene\nKriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis,\nWirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der\nLeistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert. Diese Aufzählung\nist nicht abschliessend zu verstehen.\na. Die Vergabebehörde hat die für die konkrete Vergabe massgeblichen\nZuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung (Art. 21 Abs. 2\nBoeB) und unter Bekanntgabe «aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei\nder Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden» (Anhang 5\nZiff. 6 VoeB), in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen\naufzuführen. Die Rangfolge der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibung bzw.\nAusschreibungsunterlagen steht sodann für das weitere Submissionsverfahren\ngrundsätzlich fest. Die Wahl der zur Anwendung gelangenden Gewichtung\nder verschiedenen Zuschlagskriterien darf dabei nicht in sachwidriger,\nwettbewerbsverzerrender Weise vorgenommen werden. Unzulässig ist es,\ndurch die Art der Gewichtung der Zuschlagskriterien einen bestimmten\nAnbieter zu begünstigen. Aus der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien\nmuss ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen\nKriterien beimisst (Entscheid der Rekurskommission vom 5. Juli 2001,\nveröffentlicht in VPB 65.94 E. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts des\nKantons Zürich vom 24. März 1999, veröffentlicht in Schweizerisches\nZentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 100/1999, S. 382 E. 3b).\nDer Grundsatz der Transparenz gebietet, dass die Vergabebehörde die\nrelative Wichtigkeit, die sie jedem der Kriterien beizumessen gedenkt, zum\nVoraus deutlich präzisiert und bekannt gibt (BGE 125 II 101; Entscheid der\nRekurskommission vom 1. September 2000, veröffentlicht in VPB 65.11 E. 2a).\nKönnte die Vergabebehörde nämlich die relative Gewichtung der einzelnen\nZuschlagskriterien erst nachträglich, d. h. in Kenntnis des Inhalts der\neingegangenen Offerten, festsetzen, bestünde die Gefahr von Missbrauch und\nManipulation von Seiten des Auftraggebers (Entscheid der Rekurskommission\n\n"}