{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 7\nder Wettbewerb unter den Anbietenden gestärkt und der wirtschaftliche\nEinsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c\nBoeB). Ein Gesamtangebot kann sich für die Vergabestelle im vorliegenden\nFall zwar vorab in Bezug auf den späteren Unterhalt der Fahrzeuge unter\nUmständen als vorteilhaft erweisen; ein sachlich zwingender Grund dafür, die\nbeiden unterschiedlichen Fahrzeugkategorien nur gemeinsam zu vergeben,\nist letztlich aber nicht ersichtlich, während ein Verbot von Teilangeboten für\ndie verschiedenen Zusatzgeräte durchaus nachvollziehbar erscheint. Sinn und\nZweck der Zulässigkeit ausschliesslich von Gesamtangeboten erscheinen im\nvorliegenden Fall damit fraglich.\nDie Vergabestelle bringt sinngemäss vor, allein schon das Wissen um\nden Umstand, dass lediglich ein Anbieter überhaupt in der Lage sei, ein\nAngebot für beide Fahrzeugkategorien (mit denselben Hauptkomponenten)\neinzureichen, insoweit praktisch eine Monopolsituation bestehe, spreche\ngegen die Annahme, es sei zwingend ein Gesamtangebot verlangt\nworden. Rechtlich ist diese Argumentation - jedenfalls im Rahmen\neiner GATT/WTO-Ausschreibung, die im Sinne einer Marktöffnung auch\nKonkurrenten aus dem Ausland ansprechen soll - eher fragwürdig; faktisch\nwird sie aber durch die Tatsache bestätigt, dass sämtliche Anbieterinnen\nmit Ausnahme der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne weiteres davon\nausgingen, dass die Reinigungsfahrzeuge und die Mehrzweckfahrzeuge\n(auch) getrennt vergeben werden könnten, es also nicht um einen\nunteilbaren Gesamtauftrag, sondern um zwei gemeinsam ausgeschriebene\nEinzelaufträge gehe. Es haben einzig die Beschwerdeführerin und die\nM. AG ein Gesamtangebot eingereicht. Alle übrigen Anbieter haben sich\nschon auf der Stufe der Präqualifikation lediglich für eine der beiden\nFahrzeugkategorien beworben. Das heisst, sie haben die Zulässigkeit\nvon Angeboten für die eine oder andere Fahrzeugkategorie trotz der (zu)\nabsoluten Formulierung in der öffentlichen Ausschreibung im Sinne der\nVergabestelle verstanden. Auch die Mitanbieterin M. AG, die ebenfalls\nein Gesamtangebot eingereicht hat, macht geltend, für sie sei es stets klar\ngewesen, dass je nach Testergebnis die Vergabe des Reinigungsfahrzeugs und\ndes Mehrzweckfahrzeugs an zwei verschiedene Anbieter erfolgen könne.\nDiese Ausführungen werden bestätigt durch die Tatsache, dass die M. AG\nbereits in ihrer ersten Offerte vom 12. Oktober 2000 einen zusätzlichen\nMengenrabatt von 3% bei Erhalt des Gesamtauftrages für Reinigungswagen\nund Mehrzweckfahrzeuge offerierte.\nAnhaltspunkte dafür, dass Angebote für nur eine der beiden\nFahrzeugkategorien möglich sein mussten, sind auch die in Ziff. 7\nder öffentlichen Ausschreibung vorgesehene Beschränkung auf fünf\nBewerber aus Effizienzgründen sowie der in Ziff. 5 statuierte Ausschluss\nvon Bietergemeinschaften. Andernfalls ergäben diese zusätzlichen\nEinschränkungen für die potentiellen Bewerber angesichts der grundsätzlich\nunbestritten gebliebenen Tatsache, dass nur sehr wenige Unternehmen beide\nFahrzeugkategorien anbieten, wenig Sinn.\nEs ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die öffentliche\nAusschreibung bei vernünftiger und sachgerechter Lesart von den\nAnbietenden, die über die einschlägigen Markt- und Branchenkenntnisse\nverfügen, dahingehend verstanden werden durfte und musste, dass es\nsich bei der Lieferung der Reinigungswagen und der Mehrzweckfahrzeuge\n\n"}