{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 6\nLeistung im «Produktebeschrieb» gemäss Ziff. 3b konnte von den Anbietenden\ndahingehend verstanden werden, dass die 11 Reinigungswagen und die\n19 Mehrzweckfahrzeuge einschliesslich der Ausrüstung als Gesamtangebot für\n«Arbeitsmaschinen für Militärflugplätze» im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VoeB zu\nofferieren waren. Hinzu kommt die Formulierung von Ziff. 13 der öffentlichen\nAusschreibung, die ihrem Wortlaut nach Teilangebote vorbehaltlos, d. h. nicht\nbeschränkt auf die jeweilige Fahrzeugkategorie, für «nicht zulässig» erklärt. In\nZiff. 10 wird eine Systemkomponentengleichheit als erwünscht bezeichnet. Der\nfranzösische Wortlaut betont dies sogar noch («présentation des composants\nidentiques pour les deux types [composants identiques souhaités]»). Auch\ndie Offertanfrage vom 4. September 2000, die den selektionierten Anbietern\n(zusammen mit verschiedenen Beilagen) zugeschickt wurde, lässt nicht\nunbedingt auf zwei gesonderte Lieferaufträge schliessen. So ist in Ziff. 7 die\nGliederung der Offerte vorgegeben. Danach hat die Offerte u. a. Folgendes zu\nenthalten:\n- Mietpreis für das Erprobungs-Muster gemäss Ziff. 4.1.1 und 4.2.1 der Anfrage\n- Preis für 11 Reinigungswagen Ziff. 3.1 und 19 Mehrzweckfahrzeuge Ziff. 3.2\nund detaillierte Preise für die Anbaugeräte, gemäss Ziff. 3.3 der Anfrage\n- (…)\nAusschreibung und Ausschreibungsunterlagen müssen widerspruchsfrei und\nunmissverständlich formuliert sein. Insbesondere die geforderte Leistung\nmuss klar und eindeutig umschrieben sein. Nur so sind die Anbietenden in\nder Lage, ordnungsgemäss zu offerieren. Diesen Anforderungen, die aus\ndem das Vergabeverfahren beherrschenden Transparenzprinzip (Art. 1\nAbs. 1 Bst. a BoeB) resultieren, entspricht die Formulierung der vorliegenden\nAusschreibung nur sehr beschränkt. Der Umstand, dass ein Unternehmer\ndamit rechnen kann, ein ausgeschriebener Auftrag werde ihm als Ganzes und\nnicht nur zum Teil zugeschlagen, kann für die Kalkulation des Angebots eine\nerhebliche Rolle spielen. Die Grösse bzw. der Umfang des zu vergebenden\nAuftrags können diese wesentlich beeinflussen. Hinzu kommt, dass andere\npotenzielle Anbieter, welche die Ausschreibung dahin verstehen, dass ein\nGesamtangebot verlangt wird, auf die Einreichung eines Angebots verzichten\nkönnten, da sie nicht in der Lage sind, sowohl die Reinigungswagen als auch\ndie Mehrzweckfahrzeuge zu liefern. Die Beschränkung des Wettbewerbs,\ndie dies zur Folge hätte, widerspräche den vom BoeB verfolgten Zielen.\nIm vorliegenden Fall enthielt die Ausschreibung keine Ankündigung einer\nallfälligen Vergabe von zwei gesonderten Lieferaufträgen. Vielmehr wurde\nin Ziff. 13 der öffentlichen Ausschreibung sogar ein ausdrückliches Verbot\nvon Teilangeboten statuiert. Dass dieses Verbot nur innerhalb der jeweiligen\nFahrzeugkategorien gelten soll, geht aus dem Wortlaut der Ausschreibung\njedenfalls nicht hervor.\nd. Während das Gebot eines transparenten Verfahrens grundsätzlich\ndafür spricht, die Vergabestelle beim Wortlaut der Ausschreibung, der\nTeilangebote generell ausschliesst, zu behaften (vgl. auch Urteil des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Juli 1999, in: LGVE 1999\nII Nr. 18, S. 218 ff. [in diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die getrennte\nVergabe von gemeinsam ausgeschriebenen Tischen und Stühlen für unzulässig\nerklärt]), lassen sich die andern Zielsetzungen des Beschaffungsrechts gegen\nein wörtliches Verständnis der öffentlichen Ausschreibung anführen. Es sollen\n\n"}