{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 5\nsich um zwei verschiedene, von einander letztlich unabhängige Lieferaufträge,\nund die Einreichung von Teilangeboten sei nur innerhalb der jeweiligen\nFahrzeugkategorie für nicht zulässig erklärt worden.\nb. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das\nöffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) bestimmt, dass die\nAuftraggeberin in der Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot\nfür die zu beschaffenden Leistungen verlangt. Hat die Auftraggeberin\njedoch ein spezielles Interesse daran, dass Teilangebote eingereicht\nwerden, so kann sie dies in der Ausschreibung kundtun, damit der Markt\nentsprechend vergrössert wird (Erläuterungen zur Verordnung über das\nöffentliche Beschaffungswesen, in Schweizerische Rechtserlasse, Öffentliches\nBeschaffungsrecht, Submissionsrecht, hrsg. von Christian Bock, Basel und\nFrankfurt a.M. 1996, S. 97). Die Auftraggeberin kann nach Art. 22 Abs. 3\nVoeB bei Teilangeboten auf ein Gesamtangebot verzichten. Sie kündigt dies\nin der Ausschreibung an. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VoeB schliesslich kann die\nAuftraggeberin im Rahmen der Vergabe den Auftrag in Teilaufträge aufteilen\noder ihn als Ganzes mehreren Anbietern und Anbieterinnen vergeben. Sie\nmuss diese Absicht allerdings in der Ausschreibung bekannt gegeben haben.\nDie Anbietenden sind nicht verpflichtet, einen Teilauftrag anzunehmen\noder eine Zusammenarbeit einzugehen, wenn sie nur ein Gesamtangebot\neingereicht haben (Art. 27 Abs. 2 VoeB).\nGrundsätzlich liegt es also im Ermessen der Vergabestelle, ob sie einen Auftrag\nals Ganzes ausschreiben oder Lose (Teilaufträge) bilden will. Unzulässig\nwäre die Aufteilung eines Auftrags etwa dann, wenn diese einzig in der\nAbsicht erfolgen würde, mit tieferen Beschaffungswerten die vorgeschriebene\nVerfahrensart zu umgehen. Unzulässig, weil diskriminierend, wäre die\nAuftragsaufteilung ferner auch, wenn die Vergabestelle damit bestimmte\nAnbieter bevorzugen oder benachteiligen will (vgl. Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 302 ff.; Luzerner Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [LGVE] 2001 II Nr. 11 E. 2). Schliesslich kommt\neine Aufteilung des Auftrags auch dann nicht in Frage, wenn darauf nicht\nvorgängig in der Ausschreibung aufmerksam gemacht worden ist (Art. 22\nAbs. 3 und Art. 27 Abs. 1 VoeB).\nc. Der Argumentation der Vergabestelle, sie habe von Anfang an\nbeabsichtigt, die beiden Fahrzeugkategorien getrennt zu vergeben, ist\nentgegen zu halten, dass sie diesfalls die beiden Aufträge auch getrennt\nhätte ausschreiben sollen. Nach Art. 18 Abs. 1 BoeB muss grundsätzlich jeder\ngeplante Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird,\neinzeln ausgeschrieben werden. Auf die in Art. 18 Abs. 2 BoeB als Ausnahme\nfür bestimmte Auftraggeberinnen vorgesehene Möglichkeit, Aufträge, die\nfür einen bestimmten Zeitraum geplant sind, gesamthaft in einer einzigen\nPublikation zu veröffentlichen, kann sich die Gruppe Rüstung jedenfalls\nnicht stützen. Allein schon der Wortlaut der öffentlichen Ausschreibung lässt\nim vorliegenden Fall nicht klar auf eine von Anfang an bestehende Absicht\nschliessen, zwei getrennte Aufträge zu vergeben. Im Gegenteil erscheint die\nAuffassung der Beschwerdeführerin, es sei ein Gesamtangebot für beide\nFahrzeugkategorien verlangt gewesen, nicht von vornherein unbegründet,\nsondern wird durch den Wortlaut der Ausschreibung vielmehr gestützt.\nDie öffentliche Ausschreibung der beiden Fahrzeugkategorien in einer\ngemeinsamen Publikation und vor allem die Umschreibung der verlangten\n\n"}