{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 4\nMaterial im Sinne der genannten Positivliste handelt. Ein Ausnahmetatbestand\nim Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. e BoeB bzw. von Art. XXIII Abs. 1 ÜoeB liegt\nnicht vor.\nGegen Zuschlagsverfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an die\nRekurskommission, welche endgültig entscheidet, zulässig (vgl. Art. 27 Abs. 1,\nArt. 29 Bst. a und Art. 36 BoeB sowie Art. 100 Abs. 1 Bst. x des Bundesgesetzes\nvom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR\n173.110).\nSomit ist die Rekurskommission für die Behandlung der vorliegenden\nBeschwerde im Zusammenhang mit der strittigen Vergabe zuständig.\nb.-e. (…)\n2. Zu prüfen ist zunächst, ob die Gruppe Rüstung berechtigt war,\ndie Lieferung der ausgeschriebenen Fahrzeuge in zwei Teilvergaben\nzuzuschlagen.\na. Die Beschwerdeführerin hat eine Offerte für 11 Reinigungswagen\nund 19 Mehrzweckfahrzeuge, also ein Gesamtangebot, eingereicht. Die\nGruppe Rüstung hat die Lieferung der Mehrzweckfahrzeuge an die M. AG,\ndie ebenfalls ein Gesamtangebot gemacht hatte, vergeben, und den Zuschlag\nfür die Lieferung der Reinigungswagen der A. AG erteilt, die ein Angebot\nausschliesslich für die 11 Reinigungswagen eingereicht hatte.\nDie Beschwerdeführerin sieht im Umstand, dass die Vergabebehörde\nden Zuschlag bzw. die Zuschläge für die gemeinsam ausgeschriebenen\nReinigungswagen einerseits und die Mehrzweckfahrzeuge inklusive\nZubehör anderseits an zwei verschiedene Anbieterinnen erteilt hat, einen\nVerstoss gegen die Ausschreibungsbestimmungen. In der Ausschreibung\nsei keine Teilvergabe des Fahrzeuglieferauftrags für Reinigungswagen und\nMehrzweckfahrzeuge vorgesehen gewesen. In Punkt 13 der Ausschreibung\nseien Teilangebote vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen worden. Allein\ndieser Rechtsmangel müsse ohne weitere Prüfung und zum vornherein zur\nAufhebung des Zuschlags führen.\nDemgegenüber hält die Vergabestelle in der Vernehmlassung fest, sie\nhabe von Anfang an beabsichtigt, die beiden unter Ziff. 3 der öffentlichen\nAusschreibung vom 22. Juni 2000 getrennt aufgeführten Fahrzeuge getrennt\nzu beschaffen. Mit dem Ausschluss der Zulässigkeit von Teilangeboten in\nZiff. 13 habe sie lediglich vermeiden wollen, dass eine Unternehmung die\nFahrzeuge und eine andere Anbieterin die Anbaugeräte liefere. Für jeden\nFahrzeugtyp sollte ein Lieferant als Generalunternehmer in Erscheinung\ntreten. Sie sei sich bewusst gewesen, dass nur ein Anbieter in der Lage sei,\nbeide Fahrzeugtypen mit denselben Hauptkomponenten anzubieten. Der\nWettbewerb sollte gestärkt und nicht eingeschränkt werden. Spätestens\nseit der Erprobung der Reinigungs-Fahrzeuge auf dem Flugplatz Interlaken\nhabe der Beschwerdeführerin jedenfalls klar sein müssen, wie Ziff. 13\nder Ausschreibung zu verstehen sei. Die Vergabestelle vertritt damit den\nStandpunkt, bei den beiden ausgeschriebenen Fahrzeugkategorien handle es\n\n"}