{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-86--_2002-06-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005714.pdf?ID=150005714", "Checksum": "0e1fbdf47800c275bce3a8d3a8596b2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.06.2002 JAAC 66.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:41", "Checksum": "32aab447b5f0a7792e05e8d03265fc0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.06.2002 JAAC 66.86 \r\n\n 3\nFullservicekosten den Zuschlag indes nicht erhalten habe. Im SHAB vom\n28. Januar 2002 wurde der Zuschlag für die Reinigungswagen an die A. AG\nveröffentlicht.\nB. Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 erhebt die B. AG (nachfolgend\nBeschwerdeführerin) gegen die Erteilung des Zuschlags für die Lieferung\nder Reinigungswagen an die A. AG Beschwerde bei der Eidgenössischen\nRekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK oder\nRekurskommission). Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene\nVergabeentscheid (Zuschlag) sei aufzuheben. Die Gruppe Rüstung sei\nanzuweisen, den Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter\nsei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Fällung eines neuen\nVergabeentscheids an die Gruppe Rüstung zurückzuweisen. Subeventualiter\nsei festzustellen, dass die Vergabe der Reinigungswagen für Flugplätze\nrechtswidrig sei.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Die Eintretensvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom\n16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR\n172.056.1) sind bezüglich Art und Umfang des Auftrags bzw. Auftragswerts\nerfüllt. Bei der Vergabebehörde, der Gruppe Rüstung, handelt es sich um\neine Dienststelle der allgemeinen Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2\nAbs. 1 Bst. a BoeB. Die Gruppe Rüstung ist in der Liste der Vergabestellen\ndes Bundes gemäss Anhang 1 Annex 1 des GATT/WTO-Übereinkommens\nvom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR\n0.632.231.422) ausdrücklich aufgeführt. Im vorliegenden Fall handelt es\nsich um einen Lieferauftrag (Art. 5 Bst. a BoeB), dessen geschätzter Wert\nden für die Anwendbarkeit des BoeB massgebenden Schwellenwert von\n248’950 Franken bei Lieferungen deutlich überschreitet (Art. 6 Abs. 1 Bst. b\nBoeB; Art. 1 Bst. a der - zum Zeitpunkt der öffentlichen Ausschreibung des\nAuftrags geltenden - Verordnung vom 8. Dezember 1999 über die Anpassung\nder Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2000\n[AS 1999 3496]). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schliesslich die\nFussnote 1 zum erwähnten Annex 1; danach wird für die Beschaffungen,\ndie u. a. von der Gruppe Rüstung getätigt werden, auf die Liste über ziviles\nMaterial für Verteidigung und Zivilschutz im Anhang verwiesen. Es ergibt\nsich demnach, dass nicht alle Güter, die von der Gruppe Rüstung beschafft\nwerden, dem ÜoeB unterstehen, sondern nur jene, die (abschliessend) in der\ngenannten Liste (Positivliste) aufgeführt sind. Alle andern Beschaffungen\n(Waffen, Munition, Kriegsmaterial) durch die Gruppe Rüstung sind von\nden Anwendungsbereichen des ÜoeB und des BoeB ausgenommen (vgl.\nArt. XXIII Ziff. 1 ÜoeB; Art. 3 Abs. 1 Bst. e BoeB). Vorliegend geht es um die\nBeschaffung von «Arbeitsmaschinen für Militärflugplätze» (Reinigungswagen\nund Mehrzweckfahrzeuge für den Unterhalt der Flugplätze). Diese fallen\nunter die Güter, die auf der Liste gemäss Anhang 1 Annex 1 zum ÜoeB\naufgeführt sind. GemässKap. 87 dieser Liste unterstehen Zugmaschinen,\nAutomobile, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge\ndem Abkommen; ausgenommen sind einzig gepanzerte Fahrzeuge, schwere\nLastwagen, Motorräder und Anhänger. Die Vertreter der Gruppe Rüstung\nhaben im Übrigen an der Verhandlung vom 24. Mai 2002 ausdrücklich\nbestätigt, dass es sich bei den zu beschaffenden Arbeitsmaschinen um ziviles\n\n"}