, wenn dadurch die Leistungen des angebotenen Produkts herabgesetzt werden könnte, auf objektive Gründe, auf die Spezifikation und den bestimmungsgemässen Gebrauch des Gegenstands stützen können (E. 9a). - Die Vergabestelle muss sich soweit als möglich auf internationale technische Normen stützen, selbst wenn diese nicht Teil der schweizerischen Rechtsordnung sind, oder auf anerkannte nationale technische Normen. Indes kann die Vergabestelle technische Spezifikationen vorschreiben, die von den internationalen Normen abweichen, wenn dies notwendig, durch objektive und nicht diskriminierende Gründe gerechtfertigt ist (E. 9d). - Obwohl die Vergabestelle