2 - Die Rekurskommission erlegt sich Zurückhaltung auf, sobald es im Wesentlichen technische Probleme zu berücksichtigen und reine Ermessensfragen zu entscheiden gilt. Nur wenn die für den Ausgang des Streitfalls massgebenden Tatsachen am Ende der Beschwerdeinstruktion nicht genügend erhellt worden sind und die besonderen Kenntnisse eines Spezialisten sie klären könnten, kann ein Gutachten eingeholt werden (E. 8). - Die Weigerung der Vergabestelle, die Gebrauchsanweisungen eines angebotenen Produkts zu befolgen, muss sich insbesondere dann, wenn dadurch