- im Falle einer Beschwerde - von der Prüfung der Vorbringen ab; die Zulässigkeit der Beschwerde ist davon in der Regel nicht betroffen (E. 2). - Der ausgeschlossene Anbieter, der Beschwerde führt, kann nicht gezwungen werden, sich von einem unabhängigen, zur Vertretung befugten Anwalt vertreten zu lassen (E. 3). - Die Tatsache, dass eine unbedeutende Ausschreibungsbedingung nicht (oder ungenügend) erfüllt worden ist, zieht lediglich einen entsprechenden Nachteil in der Evaluation des Angebots nach sich; ein unvollständiges oder den Ausschreibungsbedingungen nicht entsprechendes Angebot muss hingegen grundsätzlich ausgeschlossen werden (E. 5). - Der geringe Unterschied zwischen dem