Annex 3 zum ÜoeB/GPA den Regeln des ÜoeB unterstehen können, sind diejenigen, welche Flughäfen betreiben. Davon zu unterscheiden ist die Kontrolle über die Luftfahrt (E. 3c/aa). Im Übrigen sind die amerikanischen Anbieter mangels Gegenrechts von Beschaffungen ausgeschlossen, die schweizerische Vergabestellen im Bereich der Flughäfen durchführen (E. 3c/bb). - Verschiedene Umstände deuten darauf hin, dass der Bund die Swisscontrol/Skyguide kontrolliert, ohne dass Letztere deswegen als Teileinheit des Bundesamtes für Zivilluftfahrt oder als im Namen dieses Bundesamtes handelnd zu betrachten wäre (E. 3c/cc). - Da Swisscontrol/