ist. - Anwendung des BoeB auf die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Informatikdienstleistungen. Soweit die Vereinigten Staaten den schweizerischen Anbietern in gleicher Weise den Marktzugang gewähren, darf dieser den amerikanischen Anbietern nicht verweigert werden (E. 2). - In analoger Anwendung von Art. 37 BoeB ist ein vor Inkrafftreten einer Änderung des BoeB eingeleitetes Vergabeverfahren vollständig nach den Regeln des alten Rechts durchzuführen (E. 3a). - Swisscontrol/Skyguide ist nicht Teil der allgemeinen Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BoeB (E. 3b/aa). - Die einzigen Akteure im Bereich des Luftverkehrs, die gemäss Anhang I Annex 3 zum ÜoeB/GPA