39 VoeB (in der deutschen Fassung) tut, ist eine andere, hier nicht zu erörternde Frage (vgl. dazu Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 508 f.). Mit dem eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 BoeB nicht zu vereinbaren ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, diese Regelung beziehe sich entsprechend ihrer systematischen Stellung lediglich auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf weitere Vergabestellen (als Auftraggeberinnen) und nicht auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf weitere Auftragsarten.