BV ist noch nicht in Kraft gesetzt; eine positive Vorwirkung der Rechtsweggarantie ist ausgeschlossen (E. 4). - Das nationale Recht kann die gerichtliche Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK generell-abstrakt ausschliessen, was in Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BoeB geschehen ist (E. 4).