{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-10-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-4--_2001-10-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005594.pdf?ID=150005594", "Checksum": "44d1ed006634f5c043cc850e0b5c4e3a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.4 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.10.2001 JAAC 66.4 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 11.10.2001 JAAC 66.4 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 11.10.2001 JAAC 66.4 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:14", "Checksum": "3ae76eaaee376000fee198bdfa3f15a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.10.2001 JAAC 66.4 \r\n\n 7\nAbschn. 9 der Produkteklassifikation aufgeführt. Mit Ausnahme der Abfallund Abwasserbeseitigung sowie sanitären und ähnlichen Dienstleistungen\ngemäss CPC-Referenz-Nr. 94 erwähnen die Anhänge zum ÜoeB und zur\nVoeB keine Dienstleistungen aus dem Abschn. 9. Dienstleistungen im\nErziehungs-, Sozial- und Gesundheitsbereich unterstehen demzufolge weder\nden Vorschriften des ÜoeB noch denjenigen des BoeB.\nDer im vorliegenden Fall zu beurteilende Auftrag hat das Erbringen von\nDienstleistungen zum Gegenstand, die schwergewichtig dem Gesundheitsund Sozialbereich, also dem Abschn. 9 der Zentralen Produkteklassifikation,\nzugeordnet werden müssen. Es geht - im Unterschied zum Abschn. 8 -\nnicht um Dienstleistungen im Rahmen wirtschaftlicher Belange, wie sie\ntypischerweise auch ein privates Unternehmen beansprucht, sondern um\nGesundheitsvorsorge einerseits und das Erreichen der sozialen Integration\nund Akzeptanz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe anderseits. Der Staat\nüberträgt hier einen Teilbereich des öffentlichen Gesundheits-, Fürsorge- und\nSozialwesens auf private Institutionen. Der Umstand, dass die angestrebte\nAids-Prävention bei der betroffenen Zielgruppe namentlich durch Information,\nBeratung und entsprechende Motivierung erreicht werden soll und dazu\nauch in der kommerziellen Werbung verbreitete Mittel eingesetzt werden\nsollen, ändert am nichtkommerziellen Grundcharakter des zu vergebenden\nöffentlichen Auftrags nichts. Damit aber fällt er generell nicht in den Abschn.\n8 der Zentralen Produkteklassifikation und damit auch nicht unter die\nReferenznummern aus diesem Abschnitt, auf die in den Anhängen zum ÜoeB\nund zur VoeB verwiesen wird. Am ehesten liesse sich der Auftrag wohl noch\nunter die CPC-Referenz-Nr. 9112 «Administrative services of agencies that\nprovide educational, health care, cultural and other social services excluding\nsocial security services» subsumieren.\ndd. Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass sich der in Frage stehende\nAuftrag keiner der in Anhang 1 VoeB genannten Dienstleistungen, die dem\nGesetz unterstehen, zuordnen lässt. Es handelt sich demzufolge weder\num einen «Dienstleistungsvertrag» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB\nnoch um eine «Dienstleistung» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VoeB, sondern um\neine sogenannte «übrige Beschaffung» gemäss Art. 1 Bst. b VoeB respektive\num einen Auftrag im Sinne von Art. 32 Bst. a Ziff. 2 VoeB, der «aus andern\nGründen» nicht unter das Gesetz fällt (vgl. auch Galli/Lehmann/Rechsteiner,\na.a.O., Rz. 128 und 131 f.). Für solche Beschaffungen ist - wie ausgeführt (E. 1b\nund E. 2b/cc/ccc hiervor) - der Rechtsmittelweg an die Rekurskommission nicht\noffen.\n3.a. Die Beschwerdeführerin bringt als Eventualstandpunkt für die\nBegründung der Zuständigkeit der BRK vor, die Beschaffungsstelle,\ndie den Auftrag ausdrücklich entsprechend den Regeln des\nGATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und des\nBoeB ausgeschrieben habe, sei bei der Wahl eines höherstufigen Verfahrens zu\nbehaften. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie sich diesen\nRegeln im Nachhinein entziehen könnte.\nb. Richtig ist, dass sowohl die öffentliche Ausschreibung im SHAB vom\n5. März 2001 als auch die Veröffentlichung des Zuschlags im SHAB\nvom 5. Juli 2001 eine Rechtsmittelbelehrung enthielten, in der auf die\nBeschwerdemöglichkeit an die BRK hingewiesen wurde. Die öffentliche\n\n"}