Als Lösungsmöglichkeiten kommen diesbezüglich in Frage entweder eine Anwendung der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 und Art. 35 BoeB auf dem Wege der Lückenfüllung oder der in Art. 34 Abs. 3 BoeB als Auffangtatbestand genannte Weg über das Verantwortlichkeitsgesetz. Auf kantonaler Ebene hat das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt festgehalten, Art.