Nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück, d. h. bei Gutheissung einer Beschwerde hebt die Rekurskommission die angefochtene Verfügung auf und erlässt einen reformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Fall von Art. 30 Abs. 1 VoeB, in dem die Auftraggeberin auf das Projekt definitiv verzichtet und die ausgeschriebenen Arbeiten, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr ausführen lassen will, kann eine Aufhebung der - rechtswidrigen - Abbruchverfügung indessen nicht in Betracht kommen.