Clerc, a.a.O., S. 589). b. Im Gegensatz zu der in E. a dargestellten Situation, was bei rechtswidrigem Zuschlag und - mit dem Zuschlagsempfänger - bereits abgeschlossenem Vertrag gilt, enthält das Bundesrecht keine Regelung für den Fall, dass die Vergabestelle ein Verfahren gestützt auf Art. 30 Abs. 1 VoeB abgebrochen hat und sich dieser Abbruch als rechtswidrig erweist. Nach der allgemeinen Bestimmung von Art.