In der Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde) notwendigen Rechtsanpassungen (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 950 ff.) wird dazu ausgeführt, die Zuständigkeit der Rekurskommission für das Schadenersatzbegehren rechtfertige sich, weil diese schon im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit dem Dossier befasst sei, so dass der Sachverhalt für sie nicht neu sei und sie rascher einen Entscheid werde fällen können (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1203). Diese Regelung des BoeB ist lex specialis im Verhältnis zum Verantwortlichkeitsgesetz (vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1202; Clerc, a.a.O., S. 589).