32 Abs. 2 BoeB lediglich feststellen, ob der angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist. Erst nach dieser Feststellung ist das Verfahren gemäss Art. 35 BoeB einzuleiten. Nach Art. 35 Abs. 1 BoeB ist ein Schadenersatzbegehren bei der Auftraggeberin einzureichen. Dieselbe Vorschrift sieht vor, dass der Bundesrat eine für den Entscheid zuständige Stelle bezeichnet, was in Art. 64 Abs. 1 VoeB geschehen ist. Dieser Vorschrift zufolge ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig für den Erlass von Verfügungen nach Art. 35 Abs. 1, wenn eine Einheit der allgemeinen Bundesverwaltung einen Schaden im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BoeB verursacht hat.