a BoeB sind sowohl die Abbruch- als auch die Zuschlagsverfügung selbständig mit Beschwerde anfechtbar. a. Nach Art. 32 Abs. 2 BoeB wird ein Feststellungsentscheid bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung getroffen, wenn der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger bereits abgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Zuschlagsverfügung nach erfolgtem Vertragsschluss dabei ein zweistufiges Verfahren vorgesehen (Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 BoeB). In einem ersten Schritt soll die Rekurskommission im Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich feststellen, ob der angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist.