Damit war der für das Vorliegen eines den Abbruch rechtfertigenden öffentlichen Interesses geltend gemachte Problembereich für die Vergabestelle in dem Moment, als sie die beiden selektionierten Anbieter zur Offertstellung einlud, d. h. am 1. Dezember 2000, voraussehbar. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf den seitens der einschlägigen Wirtschaftsverbände geäusserten Wunsch, im in Frage stehenden Bereich mehr Verantwortung zu übernehmen. Auch dieses Anliegen entspricht ganz der Konzeption des Gesetzgebers und hätte bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt rechtzeitig in die Planung einbezogen werden können.