Das beauftragte Unternehmen hat das Vorgehen und die Erfahrung bezüglich der Umsetzung von Gebäudestandards wie z. B. Minergie mit dem Auftraggeber abzusprechen.» Jedenfalls hätte das BFE bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt wissen können, dass sich die Frage, ob das Ressort weiterzuführen sei, stellen werde. Damit war der für das Vorliegen eines den Abbruch rechtfertigenden öffentlichen Interesses geltend gemachte Problembereich für die Vergabestelle in dem Moment, als sie die beiden selektionierten Anbieter zur Offertstellung einlud, d. h. am 1. Dezember 2000, voraussehbar.