O., Rz. 456; Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics: Effectivité et protection juridique, Fribourg 1997, S. 492). Konkret dürfen die Anbietenden beispielsweise damit rechnen, dass die Vergabestelle mit der gebotenen und ihr möglichen Sorgfalt prüft, ob die Finanzierung auch unter Berücksichtigung der erkennbaren Eventualitäten für das in Aussicht genommene Vorhaben ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 8. September 1998 [X ZR 99/96], veröffentlicht in Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1998, S. 3641).