Der geplante Art. 18 EnG, wonach der Bundesrat vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Art. 8 und 9 EnG Massnahmen der Wirtschaft, insbesondere privater Organisationen nach Art. 19 EnG, prüfen sollte (Botschaft EnG, BBl 1996 IV 1161), ist indessen nicht Gesetz geworden. Entsprechend der so verstandenen Subsidiarität räumt auch das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz, SR 641.71) der Wirtschaft die Möglichkeit ein, mit freiwilligen Massnahmen einen gewichtigen Beitrag zur Zielerreichung zu leisten und ermöglicht auch die Befreiung von der Abgabe durch eine Verpflichtung zur Begrenzung der CO2-Emissionen.