In der Botschaft des Bundesrates zum Energiegesetz vom 21. August 1996 (hiernach: Botschaft EnG, BBl 1996 IV 1005 ff.) wird zu Art. 2 EnG ausgeführt, die rechtliche Bedeutung dieser Bestimmung trete hinter der politischen zurück; die das ganze Gesetz prägenden Prinzipien der Zusammenarbeit und Subsidiarität sollen bereits am Anfang genannt werden. Damit solle der grosse Stellenwert dieser Grundsätze im Energiegesetz zum Ausdruck gebracht werden (a.a.O., BBl 1996 IV 1086). Dies wiederum entspricht der Zielsetzung des Energieprogramms 2000. Wesentliches Element dieses Programms ist die breite Unterstützung durch alle Betroffenen.