HEV, SMV, SVIT u.a. werden erwartet.» Zusammenfassend hält die Vergabestelle dafür, die Gespräche mit den Kantonen und der betroffenen Branche hätten die Notwendigkeit einer Neuausrichtung der Tätigkeiten im Bereich Anlagemarkt Wohnbauten gezeigt. Diese Tatsachen seien nicht voraussehbar gewesen. In dieser Situation sei es für das BFE zwecklos und daher nicht mehr zumutbar gewesen, das Vergabeverfahren weiterzuführen. Es könne deshalb festgehalten werden, dass das BFE das Verfahren nicht rechtswidrig abgebrochen habe. c. Art. 9 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0; Stand am 19. Januar 1999) erklärt im Bereich Gebäude primär die Kantone für zuständig.