Sie muss insofern aber ein ausreichendes öffentliches Interesse dartun können und darf ein Verfahren nicht grundlos abbrechen. b. Im vorliegenden Fall führte die Vergabestelle zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2001 zunächst Folgendes aus: «Nachdem am 24. September 2000 alle drei Energievorlagen vom Volk verworfen wurden und nachdem der nachträgliche Antrag des Bundesamtes für Energie für Krediterhöhungen zu Gunsten des Programmes EnergieSchweiz nicht gutgeheissen wurde, ist die Programmleitung EnergieSchweiz gezwungen, beträchtliche Kürzungen in den ursprünglich geplanten Vorhaben vorzunehmen. Darunter fallen auch die Mittel für die externe Ressortleitung Anlagemarkt