Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB], SR 172.056.4). Die Vergabestelle verfügt mit Bezug auf den Entscheid, ein Verfahren nicht zu Ende zu führen, über ein weites Ermessen. Sie muss insofern aber ein ausreichendes öffentliches Interesse dartun können und darf ein Verfahren nicht grundlos abbrechen.