Amtsblatt [ABl] 1993 L 199/54, zuletzt geändert durch ABl 1997 L 328/1) und zu Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie; ABl 1992 L 209/1, zuletzt geändert durch ABl 1997 L 328/1) festgehalten, die Ausübung der dem Auftraggeber stillschweigend verliehenen Befugnis, auf die Vergabe eines Auftrags, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten oder das Vergabeverfahren von neuem einzuleiten, würden gemäss diesen Richtlinien nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder aussergewöhnlicher Umstände abhängig gemacht.