Es muss sich aber jedenfalls um ein das Interesse der Submittenten an der Fortsetzung des Verfahrens überwiegendes öffentliches Interesse handeln. Auch der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebietet, dass der Abbruch eines Vergabeverfahrens durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein muss (vgl. Entscheid der Rekurskommission vom 26. Januar 2001, veröffentlicht in VPB 65.77 E. 3a mit Hinweisen). Denn bei einem definitiven Abbruch des Vergabeverfahrens werden die Offerenten endgültig der Möglichkeit beraubt, den Auftrag zu erhalten, und die von ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens bereits gemachten Aufwendungen erweisen sich als